Wir beraten und unterstützen Sie!

Die Versicherungsbranche steht schon seit längerem in keinem allzu guten Licht.
Doch nicht alle Versicherungen, Banken und Bausparkassen sind gleich.
Wir sorgen für die nötige Transparenz für Ihre Entscheidung und gehen mit Ihnen ins Detail.

Der Gesetzgeber hat uns als Versicherungsmakler eine ganz besondere Aufgabe zugeteilt:
Wir sind Sachwalter. Das heißt, wir müssen Sie wie eine uns vertraute Person (z.B. Eltern, Kinder, Geschwister) behandeln.

Der Gesetzgeber erwartet von einem Makler dafür auch so einiges:



Erläuterungen:

Versicherungsmakler
Von Versicherungsvermittlern steht allein der Versicherungsmakler auf der Seite seiner Kunden!
Im Register benannt als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Der Versicherungsmakler ist
Interessenvertreter seiner Kunden. Er ist verpflichtet die Interessen seiner Kunden gegenüber den Versicherern
zu wahren und steht damit auf der Seite des Kunden. Der Versicherungsmakler ist nicht an eine Gesellschaft
gebunden. Er wählt entweder aus den Produktangeboten einer hinreichenden Anzahl von verschiedenen
Versicherern am Markt aus oder arbeitet mit einer bestimmten Anzahl von Versicherern zusammen, welche sein
Vertrauen genießen und die er im letztgenannten Fall seinen Kunden benennt.


Gebundener Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvermittler)
Im Register benannt als Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO. Gebundene Vertreter sind
Handelsvertreter oder Angestellte und damit Interessenvertreter der von ihnen vertretenen Versicherungen bzw.
Unternehmen. Sie sind verpflichtet die Interessen der von ihnen vertretenen Versicherungen bzw. Unternehmen
gegenüber dem Kunden zu wahren und stehen damit auf der Seite der von ihnen vertretenen Versicherungen
bzw. Unternehmen. Der gebundene Vertreter muss den/die Versicherer bzw. Unternehmen seinen Kunden
benennen, für welche er ausschließlich tätig ist.


Ungebundener Versicherungsvertreter (Mehrfachagent)
Im Register benannt als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Der ungebundene
Vertreter ist Handelsvertreter und damit Interessenvertreter der von ihm zur Vermittlung angebotenen Versicherer.
Er ist verpflichtet die Interessen der von ihm vertretenen Versicherer gegenüber dem Kunden zu wahren und
steht damit auf Seiten der Versicherungsunternehmen. Der ungebundene Vertreter ist in seiner Entscheidung
frei, mit welchen Versicherern er zusammenarbeitet. Er muss diese Versicherer seinen Kunden benennen.
Der ungebundene Vertreter ist jedoch nicht verpflichtet für seine Kunden hinreichenden Marktüberblick zu
gewährleisten.

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